Verstoß gegen Mitwirkungsverbot?
Vor dem Landgericht Ulm wurde entschieden, dass es sich von Seiten PayPals um einen Gesetzesverstoß gehandelt hat. Laut § 4 Abs. 1 S. 2 des noch immer geltenden „alten“ Glücksspielstaatsvertrags verstieß der Zahlungsdienstleister durch „... die Ausführung der Zahlungen gegen das Mitwirkungsverbot“. Demnach musste PayPal dem Kunden einen Ersatz für den ihm entstandenen Schaden leisten. Zahlungsdienstleistern ist es laut Glücksspielstaatsvertrag nämlich nicht gestattet, an „... Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel“ teilzunehmen. Im Gesetzestext heißt es: „§ 4: Allgemeine Bestimmungen (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.“ Nun will sich – wie eingangs bereits erwähnt – das Duisburger Landgericht der Ulmer Rechtsauffassung in den streitentscheidenden Punkten anschließen. Dies kündigte es jedenfalls mit Verfügung vom 16. September 2024 an. In der Ausführung des Landgerichts Duisburg steht: „I. Die Parteien werden zur Vorbereitung des Termins auf folgendes hingewiesen:- Die erkennende Einzelrichterin meint, dass es sich bei den Bestimmungen von § 4 Glücksspielstaatsvertrag um ein gesetzliches Verbot handelt. Die Regelung soll erkennbar sicherstellen, dass verbotenes Internet-Glücksspiel nicht durch problemlose Zahlungen gefördert wird. Dies richtet sich an Institute/Unternehmen, die Zahlungsverkehr anbieten.
- Ebenso meint die erkennende Richterin, dass der Glücksspielstaatsvertrag anzuwenden ist. Hier geht es um ein Angebot von Internet-Glücksspiel im Gebiet der Bundesrepublik Luxemburg. Das ist der Geltungsbereich dieses Staatsvertrags.
- Nach der Gestaltung des Zahlungsverkehrs meint das Gericht ferner, dass auch bei der von der Beklagten geschilderten Ausgestaltung des Zahlungsvorgangs der von § 4 des Staatsvertrags erfasste Sachverhalt vorliegt. Auch wenn „nur“ ein Konto für das Glücksspiel aufgeladen wird, spricht doch alles dafür, dass das Geld dann auch zum Spielen von Glücksspielen verwendet werden soll. […]“.